Seeunfall

Kollision vor Rügen: BSU-Bericht zu Yacht und Sicherungsschiff

Von Redaktion toernfinder.de · Aktualisiert am 25.10.2026 · 6 Min. Lesezeit
Sicherheit & SeemannschaftSchlepper auf See, von oben fotografiert

Symbolbild

Die Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung (BSU) hat ihren Untersuchungsbericht zu einer Kollision vor Rügen veröffentlicht: Im August 2023 berührten sich auf der Tankerreede Nordperd eine Segelyacht und ein Schlepper, der dort eine Sicherheitszone um zwei LNG-Tanker überwachte. Im September 2026 hat die BSU dazu eine Kurzfassung in ihrer Reihe „Lessons Learned“ nachgelegt, die sich ausdrücklich auch an Sportbootfahrer richtet.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Der Bericht 472/23 ist vom 29.04.2026, die Kurzfassung „Lessons Learned 26“ vom 15.09.2026.
  • Die Yacht segelte in eine gesperrte Reede, der Schlepper hielt auf sie zu, um sie darauf hinzuweisen. Bis zur Berührung gab es keinen Funkkontakt.
  • Niemand wurde verletzt, die Schäden an beiden Fahrzeugen waren gering.
  • Die BSU sieht mehrere Ursachen, darunter ein nicht erkennbares Sicherungsfahrzeug und eine Törnplanung ohne die aktuelle Regelung vor Ort.
  • Für Segler heißt das: Bekanntmachungen vor dem Auslaufen prüfen und, wenn ein UKW-Gerät an Bord ist, die Verkehrszentrale mithören.

Was ist vor Rügen passiert?

Am 28. August 2023 gegen 10 Uhr lagen auf der Reede Nordperd vor der Ostküste Rügens, in der Nähe von Sassnitz und Mukran, zwei LNG-Tanker vor Anker. Rund um die Tanker galt ein Mindestabstand von einer Seemeile, die Reede war per Allgemeinverfügung des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamts (WSA) Ostsee für den Verkehr gesperrt. Bekannt gemacht wurde das mit der Bekanntmachung für Seefahrer (BfS) 161/23 vom 30.05.2023.

Ein Schlepper war dort als Assistenzschlepper und zugleich als Verkehrssicherungsfahrzeug im Einsatz. Eine Segelyacht mit zwei Personen an Bord, unterwegs von Sassnitz nach Swinemünde, lief mit etwa 5 bis 6 Knoten in die Sicherheitszone. Der Schlepper nahm Kurs auf die Yacht, um sie auf die Sperrung aufmerksam zu machen. An Bord der Yacht wirkte das wie ein Kollisionskurs, die Crew wendete über Steuerbord. Durch die Manöver beider Fahrzeuge kam es zur Berührung. Vorher hatte es weder Funkkontakt noch Licht- oder Schallsignale gegeben, gefunkt wurde erst danach.

Die Yacht trug Kratzer im Gelcoat und Gummiabrieb auf etwa zwei Metern davon, ein Leck gab es nicht. Am Schlepper war etwas Farbe abgeschürft. Verletzte oder Umweltschäden gab es keine, die beiden Segler beschrieben das Erlebnis aber als traumatisch. Die Yacht lief Kröslin an. Die genaue Manöverfolge ließ sich mangels AIS- und Radardaten nicht vollständig rekonstruieren, für die Schlussfolgerungen der BSU ist das laut Bericht unerheblich.

Warum kam es zur Kollision?

Nach dem BSU-Bericht führte nicht ein einzelner Fehler zu dem Unfall, sondern das Zusammenspiel mehrerer Faktoren. Die BSU stellt klar, dass ihre Untersuchung allein der Verhütung künftiger Unfälle dient und nicht dazu, Verschulden oder Haftung festzustellen (§ 9 Abs. 2 Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz, SUG). Auch ihre Sicherheitsempfehlungen sind keine Vermutung über Schuld oder Haftung.

  • Das Verkehrssicherungsfahrzeug war von außen nicht als solches erkennbar. Eine verbindliche Kennzeichnung gibt es nicht, sie bleibt in der Praxis dem Betreiber überlassen.
  • Der Abfangkurs schuf selbst eine Kollisionsgefahr. Hohe Annäherungsgeschwindigkeit und geringer Abstand ließen beiden Schiffsführungen wenig Zeit zum Reagieren.
  • Die Crew der Yacht wusste, dass LNG-Tanker mit Abstand zu umfahren sind, kannte aber die konkrete Sperrung der Reede nicht. Nach ihrer Aussage hatte der Hafenmeister nur den Sicherheitsabstand erwähnt.
  • Eine UKW-Anlage war an Bord, die stündlichen Verkehrsmeldungen der Verkehrszentrale wurden aber nicht gehört.
  • Einen Abstand von einer Seemeile sicher zu bestimmen, ist auf vielen Sportbooten mangels passender Ausrüstung schwierig. Dazu kommt: Für Sportboote gibt es keine Funkausrüstungspflicht, und kleine Crews können oft nicht gleichzeitig manövrieren und funken.

Die Annahme, allein die Anwesenheit eines Sicherungsfahrzeugs sorge für genug Aufmerksamkeit, sieht die BSU durch den Fall widerlegt. Sie empfiehlt dem Bundesverkehrsministerium eine einheitliche Kennzeichnungspflicht für solche Fahrzeuge und der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt unter anderem eine frühe, standardisierte Kontaktaufnahme per Funk, mit Sicherheitsmeldungen und Signalen, sowie Schulungsstandards für die Schiffsführer. Schon im Mai 2023 hatte die Wasserschutzpolizei Mecklenburg-Vorpommern auf das Befahrensverbot hingewiesen, weil es vermehrt nicht eingehalten wurde.

Was nimmst du als Segler aus dem Bericht mit?

Die wichtigste Lehre ist unspektakulär: Zur Törnplanung gehören auch vorübergehende und örtliche Regelungen. Genau die werden in der Sportschifffahrt laut BSU leicht übersehen.

Segelyacht unter Segeln, am Horizont ein Frachtschiff

Symbolbild

Vor dem Auslaufen: Bekanntmachungen lesen

Sperrgebiete, Befahrensverbote und Allgemeinverfügungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter erscheinen als Bekanntmachungen für Seefahrer auf ELWIS, dem Informationsdienst der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Über ELWIS-Abo kannst du Meldungen auch abonnieren. Ergänzend gibt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) wöchentlich die Nachrichten für Seefahrer (NfS) heraus, seit Ausgabe 27/2023 nur noch digital und kostenfrei (Stand: Oktober 2026). Eine mündliche Auskunft im Hafen ersetzt diesen Blick nicht. Ob und in welcher Form vor Rügen heute Regelungen rund um Tanker gelten, prüfst du am besten unmittelbar vor deinem Törn selbst.

Unterwegs: die Verkehrszentrale mithören

Wer eine UKW-Sprechfunkanlage an Bord hat, ist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung verpflichtet, die Verkehrsinformationen der Verkehrszentrale abzuhören und zu berücksichtigen. Für das Seegebiet zwischen dem Leuchtturm Buk und der Pommerschen Bucht ist die Verkehrszentrale Warnemünde zuständig. Sie arbeitet laut ELWIS mit mehreren Sektoren und eigenen Kanälen, neben Kanal 16 zum Beispiel „Warnemünde Traffic“ auf Kanal 73, „Stralsund Traffic“ auf Kanal 67, „Sassnitz Traffic“ auf Kanal 13 und „Wolgast Traffic“ auf Kanal 9 (Stand: Oktober 2026). Welcher Sektor für deine Route gilt, solltest du vor dem Ablegen klären und den Kanal notieren. Wer sein Funkzeugnis auffrischen möchte, findet auf Törnfinder Angebote zum Funkkurs SRC.

Bei Annäherung: früh ansprechen, Regeln gelten weiter

Die BSU rät, dass sich Fahrzeuge, die sich einander nähern, möglichst früh über UKW ansprechen, betont aber auch, dass Funk allein nicht reicht. Und: Die besondere Aufgabe eines Sicherungsfahrzeugs hebt die Fahr- und Ausweichregeln nicht auf. Kleine Crews sprechen am besten vorher ab, wer dann steuert und wer funkt. Im Logbuch hältst du fest, welche Bekanntmachungen du geprüft hast.

Wer die Ostsee in Ruhe mit erfahrener Schiffsführung kennenlernen möchte, findet Törns unter Mitsegeln auf der Ostsee. Funkverkehr, Ausweichen und Törnplanung übst du gezielt in einem Skippertraining.

Häufige Fragen

Was ist ein Verkehrssicherungsfahrzeug?

Ein Verkehrssicherungsfahrzeug, international Guard Vessel genannt, überwacht einen Sicherheitsbereich, etwa um ankernde Tanker oder Baustellen, und weist andere Fahrzeuge darauf hin. Eine verbindliche einheitliche Kennzeichnung gibt es laut BSU bisher nicht, deshalb erkennst du es nicht unbedingt auf den ersten Blick.

Muss ich als Sportbootfahrer die Verkehrszentrale abhören?

Eine Funkausrüstungspflicht gibt es für Sportboote nicht. Hast du aber eine UKW-Sprechfunkanlage an Bord, musst du nach § 3 Abs. 1 SeeSchStrO die Verkehrsinformationen der zuständigen Verkehrszentrale abhören und berücksichtigen (Stand: Oktober 2026).

Wo finde ich Befahrensverbote und Bekanntmachungen für Seefahrer?

Auf ELWIS unter „Bekanntmachungen für Seefahrer“, dazu in den wöchentlichen Nachrichten für Seefahrer des BSH. Unterwegs geben die Verkehrszentralen aktuelle Informationen über UKW durch.

Ist der BSU-Bericht ein Urteil über die Beteiligten?

Nein. Die BSU untersucht nach § 9 Abs. 2 SUG ausschließlich, um künftige Unfälle zu verhüten. Schuld und Haftung stellt sie nicht fest.

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